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Fahrprüfungsverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1998

Außerkrafttretensdatum

02.08.2000

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Prüfungsfahrzeuge

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:

1. Klasse A:

1.1. Vorstufe A: Krafträder ohne Beiwagen mit

  1. Litera a
    einem Hubraum von mehr als 120 ccm,
  2. Litera b
    einer Motorleistung zwischen 15 und 25 kW,
  3. Litera c
    einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und
  4. Litera d
    einem mechanisch schaltbaren Getriebe ohne automatische Kupplung;

1.2. direkter Zugang: Krafträder ohne Beiwagen mit

  1. Litera a
    einer Motorleistung von mindestens 35 kW,
  2. Litera b
    einem mit dem Fuß schaltbaren Getriebe und
  3. Litera c
    einem Hubraum von mindestens 485 ccm;

1.3. bei Motorrädern mit Beiwagen muß der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die Kupplung und die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann.

2. Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h;

2.1. Klasse B+E: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus

  1. Litera a
    einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Ziffer 2, und
  2. Litera b
    einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg und einer Beladung von 90 vH der höchsten zulässigen Gesamtmasse. Der Anhänger darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfaßt sein.
  3. Ziffer 3
    Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit
    1. Litera a
      einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,
    2. Litera b
      einer Länge von mindestens 7 m,
    3. Litera c
      einer Breite von mindestens 2,4 m,
    4. Litera d
      einem Radstand von mindestens 3,5 m,
    5. Litera e
      einem mehrstufigen Gruppengetriebe,
    6. Litera f
      mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen und
    7. Litera g
      einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.1. Klasse C+E: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Ziffer 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 4 m, die

  1. Litera a
    eine zulässige Gesamtmasse von mindestens 18 000 kg haben,
  2. Litera b
    eine Gesamtlänge von mindestens 12 m aufweisen und
  3. Litera c
    deren Bauartgeschwindigkeit mindestens 80 km/h beträgt;

3.2. Unterklasse C1: Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit

  1. Litera a
    einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,
  2. Litera b
    einer Gesamtlänge von mindestens 5 m,
  3. Litera c
    einer Breite von mindestens 2,3 m und
  4. Litera d
    einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.3. Unterklasse C1+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 gemäß Ziffer 3 Punkt 2 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 2 000 kg und

  1. Litera a
    einer Gesamtlänge von mindestens 8 m sowie
  2. Litera b
    einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h.
  3. Ziffer 4
    Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 9 m und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

4.1. Klasse D+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Ziffer 4 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h.

  1. Absatz 2Praktische Prüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1 000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß Paragraph 6, Absatz 10, erster Satz KFG 1967 aufweist; die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.
  2. Absatz 3Die praktische Prüfung für die Klasse G ist auf dem Fahrzeug dieser Klasse, das der Kandidat nach Erwerb der Lenkberechtigung voraussichtlich häufig lenken wird, oder auf einem gleichartigen Fahrzeug abzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR12040337

Alte Dokumentnummer

N2199813309I

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