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Fahrprüfungsverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.1998

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Praktische Fahrprüfung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,
    1. Ziffer eins
      auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muß sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;
    2. Ziffer 2
      die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;
    3. Ziffer 3
      eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und
    4. Ziffer 4
      sich den Verkehrsvorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechend zu verhalten.
  2. Absatz 2Fahrübungen gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, FSG können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. Bei der Prüfungsfahrt muß zumindest ein Fahrprüfer in dem Kraftwagen Platz nehmen. Wird die Prüfungsfahrt mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muß die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen.
  3. Absatz 3Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im Paragraph 4, angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, daß Mißverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.
  4. Absatz 4Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen.
  5. Absatz 5Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten; im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage auszuhändigen.
  6. Absatz 6Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:
    1. Ziffer eins
      wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;
    2. Ziffer 2
      wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);
    3. Ziffer 3
      wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;
    4. Ziffer 4
      wenn der Kandidat es verlangt.
  7. Absatz 7Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse, Fahrzeugdefekt u. dgl., fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen und die Ergebnisse der abgebrochenen Prüfung in den anderen Punkten angerechnet zu bekommen.
  8. Absatz 8An der Prüfungsfahrt hat eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilzunehmen. Bei Kandidaten, die gemäß Paragraphen 122 bis 122b KFG 1967 oder Paragraph 19, FSG ausgebildet wurden, haben der Ausbildner oder ein Begleiter teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR12157989

Alte Dokumentnummer

N9199749418L

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