(2)Absatz 2Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. Bei der Prüfungsfahrt muß zumindest ein Fahrprüfer in dem Kraftwagen Platz nehmen. Wird die Prüfungsfahrt mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muß die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen.Fahrübungen gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, FSG können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. Bei der Prüfungsfahrt muß zumindest ein Fahrprüfer in dem Kraftwagen Platz nehmen. Wird die Prüfungsfahrt mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muß die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen.