(4)Absatz 4Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Abs. 1 Z 3) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen, Autobahnen oder in Straßentunneln, vorzunehmen. Des Weiteren sind, sofern dies möglich ist, Kreisverkehre, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- bzw. Bushaltestellen, Fußgängerübergänge und längere Steigungen oder Gefälle im Rahmen der Prüfungsfahrt zu befahren. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei der Prüfungsfahrt für die Klasse F kann die Teilnahme der Lehrperson der Fahrschule oder des Begleiters oder Ausbildners unterbleiben. Bei Kandidaten, die gemäß § 122, § 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D und die Klasse B zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse F berechtigt. Findet im Rahmen der Fahrprüfung ein Hospitieren durch einen in Ausbildung stehenden Fahrprüfer (§ 8 Abs. 3 Z 4 und Abs. 5) oder ein Audit im Sinne des § 12 statt, so haben alle an der Fahrprüfung Mitwirkenden die Teilnahme des Hospitanten/Auditors zu ermöglichen.Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Absatz eins, Ziffer 3,) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen, Autobahnen oder in Straßentunneln, vorzunehmen. Des Weiteren sind, sofern dies möglich ist, Kreisverkehre, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- bzw. Bushaltestellen, Fußgängerübergänge und längere Steigungen oder Gefälle im Rahmen der Prüfungsfahrt zu befahren. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei der Prüfungsfahrt für die Klasse F kann die Teilnahme der Lehrperson der Fahrschule oder des Begleiters oder Ausbildners unterbleiben. Bei Kandidaten, die gemäß Paragraph 122,, Paragraph 122 a, KFG 1967 oder Paragraph 19, FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D und die Klasse B zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse F berechtigt. Findet im Rahmen der Fahrprüfung ein Hospitieren durch einen in Ausbildung stehenden Fahrprüfer (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 5,) oder ein Audit im Sinne des Paragraph 12, statt, so haben alle an der Fahrprüfung Mitwirkenden die Teilnahme des Hospitanten/Auditors zu ermöglichen.