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Fahrprüfungsverordnung § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 03.07.2015
§ 4 am 03.07.2015
§ 6 am 03.07.2015
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 04.07.2015
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2015
§ 5 gültig von 19.01.2013 bis 03.07.2015
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 41/2013
§ 5 gültig von 09.03.2004 bis 18.01.2013
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2004
§ 5 gültig von 01.11.1997 bis 08.03.2004
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Fahrprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/1997
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 41/2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
19.01.2013
Außerkrafttretensdatum
03.07.2015
Abkürzung
FSG-PV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Inhalte der klassenspezifischen Fragen
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins,
Hinsichtlich der Klassen A1, A2 und A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
die für die Klasse A maßgeblichen Rechtsvorschriften,
2.
Ziffer 2
das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
3.
Ziffer 3
spezielle Fahrzeugtechnik,
4.
Ziffer 4
Gefahrenlehre,
5.
Ziffer 5
Fahrtechnik und Blickverhalten,
6.
Ziffer 6
Bekleidung und Schutzausrüstung,
7.
Ziffer 7
Verhalten auf Autobahnen,
8.
Ziffer 8
Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
9.
Ziffer 9
Überholen,
10.
Ziffer 10
Bewegen im Verkehr.
(2)
Absatz 2,
Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
die für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften,
2.
Ziffer 2
das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
3.
Ziffer 3
Gefahrenlehre,
4.
Ziffer 4
Verhalten auf Autobahnen,
5.
Ziffer 5
Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
6.
Ziffer 6
Überholen,
7.
Ziffer 7
Bewegen im Verkehr,
8.
Ziffer 8
Anhänger und Abschleppen.
(3)
Absatz 3,
Hinsichtlich der Klassen C1 und C haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
die für die Klassen C1 und C maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
2.
Ziffer 2
die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten,
3.
Ziffer 3
das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,
4.
Ziffer 4
die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren,
5.
Ziffer 5
die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften,
6.
Ziffer 6
Beladung und Ladungssicherung,
7.
Ziffer 7
Gefahrenlehre,
8.
Ziffer 8
spezielle Fahrzeugtechnik.
(4)
Absatz 4,
Hinsichtlich der Klassen D1 und D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
die für die Klassen D1 und D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
2.
Ziffer 2
die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses,
3.
Ziffer 3
Gefahrenlehre,
4.
Ziffer 4
spezielle Fahrzeugtechnik.
(5)
Absatz 5,
Hinsichtlich der Klasse BE einerseits und der Klassen C1E, CE, D1E und DE (Prüfmodul E) andererseits haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
Anhängerbremsen,
2.
Ziffer 2
Anhängerlenkung,
3.
Ziffer 3
Beladung und Ladungssicherung,
4.
Ziffer 4
Fahrgestell und Aufbauten,
5.
Ziffer 5
elektrische Anlage,
6.
Ziffer 6
Gefahrenlehre,
7.
Ziffer 7
spezielle Fahrzeugtechnik.
(6)
Absatz 6,
Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
1.
Ziffer eins
die für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften,
2.
Ziffer 2
die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung),
3.
Ziffer 3
die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse,
4.
Ziffer 4
Fahrtechnik,
5.
Ziffer 5
Beladung und Ladungssicherung,
6.
Ziffer 6
Gefahrenlehre.
Schlagworte
Langgutfuhre
Im RIS seit
05.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015
Gesetzesnummer
10012725
Dokumentnummer
NOR40147285
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/321/P5/NOR40147285
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