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Fahrprüfungsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 41/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

19.01.2013

Außerkrafttretensdatum

03.07.2015

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Inhalte der klassenspezifischen Fragen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Hinsichtlich der Klassen A1, A2 und A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      die für die Klasse A maßgeblichen Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
    3. Ziffer 3
      spezielle Fahrzeugtechnik,
    4. Ziffer 4
      Gefahrenlehre,
    5. Ziffer 5
      Fahrtechnik und Blickverhalten,
    6. Ziffer 6
      Bekleidung und Schutzausrüstung,
    7. Ziffer 7
      Verhalten auf Autobahnen,
    8. Ziffer 8
      Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
    9. Ziffer 9
      Überholen,
    10. Ziffer 10
      Bewegen im Verkehr.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      die für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,
    3. Ziffer 3
      Gefahrenlehre,
    4. Ziffer 4
      Verhalten auf Autobahnen,
    5. Ziffer 5
      Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht,
    6. Ziffer 6
      Überholen,
    7. Ziffer 7
      Bewegen im Verkehr,
    8. Ziffer 8
      Anhänger und Abschleppen.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Klassen C1 und C haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      die für die Klassen C1 und C maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten,
    3. Ziffer 3
      das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren,
    5. Ziffer 5
      die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften,
    6. Ziffer 6
      Beladung und Ladungssicherung,
    7. Ziffer 7
      Gefahrenlehre,
    8. Ziffer 8
      spezielle Fahrzeugtechnik.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Klassen D1 und D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      die für die Klassen D1 und D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses,
    3. Ziffer 3
      Gefahrenlehre,
    4. Ziffer 4
      spezielle Fahrzeugtechnik.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Klasse BE einerseits und der Klassen C1E, CE, D1E und DE (Prüfmodul E) andererseits haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Anhängerbremsen,
    2. Ziffer 2
      Anhängerlenkung,
    3. Ziffer 3
      Beladung und Ladungssicherung,
    4. Ziffer 4
      Fahrgestell und Aufbauten,
    5. Ziffer 5
      elektrische Anlage,
    6. Ziffer 6
      Gefahrenlehre,
    7. Ziffer 7
      spezielle Fahrzeugtechnik.
  6. Absatz 6,Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      die für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung),
    3. Ziffer 3
      die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse,
    4. Ziffer 4
      Fahrtechnik,
    5. Ziffer 5
      Beladung und Ladungssicherung,
    6. Ziffer 6
      Gefahrenlehre.

Schlagworte

Langgutfuhre

Im RIS seit

05.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR40147285

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