Bundesrecht konsolidiert

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Fahrprüfungsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

08.03.2004

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Inhalte der klassenspezifischen Fragen

Paragraph 5,

Hinsichtlich der angestrebten Fahrzeugklassen haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

  1. Ziffer eins
    die für die betreffende Fahrzeugklasse maßgeblichen Verkehrsvorschriften und Pflichten des Lenkers
  2. Ziffer 2
    das Verhalten, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Partnerkunde
    • Strichaufzählung
      Fahrstreifenwahl
  3. Ziffer 3
    das ausreichende Verständnis für die Fahrzeugtechnik, wie insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Funktion
    • Strichaufzählung
      Fehlererkennung und Fehlerbegrenzung
    • Strichaufzählung
      einfache Wartung zur Funktionstüchtigkeit
    jeweils für Motor, Kraftübertragung, elektrische Anlagen, Rahmen, Aufbauten, Fahrwerk, Verbindungseinrichtungen und Bremsen für Zugfahrzeug und Anhänger
  4. Ziffer 4
    die Fahrphysik und die Ladung, wie insbesondere die Ladetechnik und die Ladungssicherung hinsichtlich verschiedener Fahrzeugarten
  5. Ziffer 5
    das umweltbewußte und wirtschaftliche Fahren unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit
  6. Ziffer 6
    die Routenwahl und das Lesen von Straßenkarten.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR12157988

Alte Dokumentnummer

N9199749417L

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