(3)Absatz 3,Die Prüfung hat aus einem Teil mit mindestens zehn allgemeinen Fragen, einschließlich Verkehrszeichen und Vorrangsituationen, und einem Teil mit mindestens fünf klassenspezifischen Fragen jeweils für die angestrebte(n) Klasse(n) zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen). Im Fall der Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen A oder B+E hat die Prüfung jeweils lediglich aus einem Teil mit mindestens zehn klassenspezifischen Fragen zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen).