Bundesrecht konsolidiert

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Fahrprüfungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

30.03.2008

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

1. Abschnitt
Fahrprüfung

Allgemeine Bestimmungen über die theoretische Fahrpüfung

Anmerkung, richtig: Fahrprüfung)

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis aus folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:
    1. Ziffer eins
      die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften und
    2. Ziffer 2
      das für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebende Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich Ladung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Fahrzeugklasse abzustimmen sind. Die Fragen sind anhand der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr auf Compact-Disc herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung hat aus einem Teil mit mindestens zehn allgemeinen Fragen, einschließlich Verkehrszeichen und Vorrangsituationen, und einem Teil mit mindestens fünf klassenspezifischen Fragen jeweils für die angestrebte(n) Klasse(n) zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen). Im Fall der Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen A oder B+E hat die Prüfung jeweils lediglich aus einem Teil mit mindestens zehn klassenspezifischen Fragen zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen).

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR40075595

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