Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fahrprüfungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
25.05.1998
Außerkrafttretensdatum
24.05.1998
Abkürzung
FSG-PV
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Beachte
Das Inkrafttreten wird durch Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr festgelegt (vgl. § 18 Abs. 2).
Text
1. Abschnitt
Fahrprüfung
Allgemeine Bestimmungen über die theoretische Fahrpüfung
(Anm.: richtig: Fahrprüfung)Anmerkung, richtig: Fahrprüfung)
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis aus folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:
die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften und
das für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebende Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich Ladung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Fahrzeugklasse abzustimmen sind. Die Fragen sind anhand der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr auf Compact-Disc herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.
(3)Absatz 3,Die Prüfung hat aus einem Teil mit allgemeinen Fragen und einem Teil mit klassenspezifischen Fragen jeweils für die angestrebten Klassen zu bestehen. Der allgemeine Teil hat sich aus 15 nach Sachgebieten zusammengestellten Fragen (Hauptfragen), bei denen auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen), fünf Verkehrszeichen und drei Vorrangbeispielen zusammenzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10012725
Dokumentnummer
NOR12157984
Alte Dokumentnummer
N9199749413L