(6)Absatz 6,Über die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung der durchführenden Stelle zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission überÜber die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung der durchführenden Stelle zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission über
das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4,,
das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining,das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 5, über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining,
die Anzahl der Gruppen, die zur selben Zeit den praktischen Teil auf dem Übungsplatz durchführen können
zu entscheiden. Weiters sind die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings gemäß Abs. 2 und 3 von dieser Kommission konkret festzulegen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 nicht mehr vor, ist die zuständige Behörde zu verständigen. Diese hat die jeweilige Berechtigung durch einen Bescheid zu widerrufen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei die in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Vereine nur eine Stimme haben.zu entscheiden. Weiters sind die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings gemäß Absatz 2 und 3 von dieser Kommission konkret festzulegen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins und 2 nicht mehr vor, ist die zuständige Behörde zu verständigen. Diese hat die jeweilige Berechtigung durch einen Bescheid zu widerrufen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei die in Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins, FSG genannten Vereine nur eine Stimme haben.