(6)Absatz 6,Über die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung eines Übungsplatzes zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission überÜber die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung eines Übungsplatzes zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission über
das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4,,
das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstrainingdas Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 5, über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining
zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 nicht mehr vor, ist die jeweilige Berechtigung durch einen Bescheid der Behörde zu widerrufen. Weiters können die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings gemäß Abs. 2 und 3 von dieser Kommission konkret festgelegt werden. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit wobei die in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Vereine nur eine Stimme haben.zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins und 2 nicht mehr vor, ist die jeweilige Berechtigung durch einen Bescheid der Behörde zu widerrufen. Weiters können die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings gemäß Absatz 2 und 3 von dieser Kommission konkret festgelegt werden. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit wobei die in Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins, FSG genannten Vereine nur eine Stimme haben.