Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 27/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

25.01.2006

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine gesundheitsgefährliche Lärmeinwirkung im Sinne des Paragraph 50, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, liegt vor, wenn eine tägliche persönliche Lärmexposition von L tief A, EP, 8h 85 dB, bzw. bei täglich wechselnder Exposition ein wöchentlicher Mittelwert der Tageswerte von L tief A, EP, 40h 85 dB überschritten wird.
  2. Absatz 2,Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASchG hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, daß eine Untersuchung durchgeführt wurde.

Anmerkung

Formel nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des
BGBl. verwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40001625

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/27/P4/NOR40001625

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