Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
25.01.2006
Abkürzung
VGÜ
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Eine gesundheitsgefährliche Lärmeinwirkung im Sinne des § 50 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, liegt vor, wenn eine tägliche persönliche Lärmexposition von L tief A, EP, 8h 85 dB, bzw. bei täglich wechselnder Exposition ein wöchentlicher Mittelwert der Tageswerte von L tief A, EP, 40h 85 dB überschritten wird.Eine gesundheitsgefährliche Lärmeinwirkung im Sinne des Paragraph 50, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, liegt vor, wenn eine tägliche persönliche Lärmexposition von L tief A, EP, 8h 85 dB, bzw. bei täglich wechselnder Exposition ein wöchentlicher Mittelwert der Tageswerte von L tief A, EP, 40h 85 dB überschritten wird. (2)Absatz 2,Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, daß eine Untersuchung durchgeführt wurde.Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASchG hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, daß eine Untersuchung durchgeführt wurde.
Anmerkung
Formel nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des
BGBl. verwiesen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
10009034
Dokumentnummer
NOR40001625