Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
VGÜ
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 50 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, liegt vor, wenn eine tägliche Lärmexposition von L tief A, eq, 8h 85 dB überschritten wird.Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des Paragraph 50, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, liegt vor, wenn eine tägliche Lärmexposition von L tief A, eq, 8h 85 dB überschritten wird. (2)Absatz 2,Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, daß eine Untersuchung durchgeführt wurde.Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASchG hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, daß eine Untersuchung durchgeführt wurde.
Anmerkung
Formel nicht direkt darstellbar
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
10009034
Dokumentnummer
NOR12112422
Alte Dokumentnummer
N6199710535I