Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 27/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

VGÜ

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des Paragraph 50, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, liegt vor, wenn eine tägliche Lärmexposition von L tief A, eq, 8h 85 dB überschritten wird.
  2. Absatz 2,Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASchG hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, daß eine Untersuchung durchgeführt wurde.

Anmerkung

Formel nicht direkt darstellbar

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR12112422

Alte Dokumentnummer

N6199710535I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/27/P4/NOR12112422

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