(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Untersuchungen auf Einwirkungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 15 und 16 wird abweichend von Anlage 2 geregelt, daß bei Röntgenaufnahmen das Erfordernis der Erstellung eines Großformats bis 31. Dezember 1998 entfallen kann.Hinsichtlich der Untersuchungen auf Einwirkungen im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 16 wird abweichend von Anlage 2 geregelt, daß bei Röntgenaufnahmen das Erfordernis der Erstellung eines Großformats bis 31. Dezember 1998 entfallen kann.