(6)Absatz 6,Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 112 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 erster Satz sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, außer Kraft treten.Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß Paragraph 112, Absatz 2, Ziffer eins, ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz eins bis 3, Absatz 4, erster Satz, Absatz 5 und 9, Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2, erster bis dritter Satz und Absatz 3, erster Satz sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1974,, außer Kraft treten.