Bundesrecht konsolidiert

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Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung § 5

Kurztitel

Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 267/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2027

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Schreiben und Malen von Schriften und Dekoren,
    2. Ziffer 2
      Zentrieren, Rändern, Lasieren, Polieren und Gravieren,
    3. Ziffer 3
      Schattierungs- und Schwarzlotarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Ausführung,
    2. Ziffer 2
      Genauigkeit und Sauberkeit,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.

Schlagworte

Schattierungslotarbeit

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

10007863

Dokumentnummer

NOR12088468

Alte Dokumentnummer

N5199710079U

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/267/P5/NOR12088468

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