Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.2027
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:
Schreiben und Malen von Schriften und Dekoren,
Zentrieren, Rändern, Lasieren, Polieren und Gravieren,
Schattierungs- und Schwarzlotarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Genauigkeit und Sauberkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.
Schlagworte
Schattierungslotarbeit
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
10007863
Dokumentnummer
NOR12088468
Alte Dokumentnummer
N5199710079U