Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:
- Ziffer einsSchreiben und Malen von Schriften und Dekoren,
- Ziffer 2Zentrieren, Rändern, Lasieren, Polieren und Gravieren,
- Ziffer 3Schattierungs- und Schwarzlotarbeiten.