Bundesrecht konsolidiert

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Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung § 5

Kurztitel

Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 264/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat wahlweise folgende Arbeitsproben zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Einarbeiten einer Tasche,
    2. Litera b
      Herstellen eines Zweistückkragens,
    3. Litera c
      Herstellen eines Ärmelabschlusses mit Schlitz,
    4. Litera d
      Verarbeiten einer Verschlußkante
    oder
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Einarbeiten einer Tasche,
    2. Litera b
      Bundverarbeiten mit Reißverschlußeinarbeitung,
    3. Litera c
      Längenverarbeitung mit Stulpe.
  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Ausführung,
    2. Ziffer 2
      Sauberkeit,
    3. Ziffer 3
      Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Gesetzesnummer

10007860

Dokumentnummer

NOR12088400

Alte Dokumentnummer

N5199710008U

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