Bundesrecht konsolidiert

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Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung § 10

Kurztitel

Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 264/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachzeichnen

Paragraph 10, (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat das Zeichnen eines einfachen Schnittes eines Wäschestückes nach Angabe zu umfassen.

  1. Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

10007860

Dokumentnummer

NOR12088405

Alte Dokumentnummer

N5199710013U

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