Kurztitel

Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Text

Fachzeichnen

Paragraph 10, (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat das Zeichnen eines einfachen Schnittes eines Wäschestückes nach Angabe zu umfassen.

  1. Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.