Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle Gratkorn/Nord im Bereich der Marktgemeinde Gratkorn Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle Gratkorn/Nord im Bereich der Marktgemeinde Gratkorn

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 234/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

23.08.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die Halbanschlußstelle Gratkorn/Nord der A9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Gratkorn wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Halbanschlußstelle liegt bei km 205,50 der A9 Pyhrn Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit der Eggenfelderstraße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Gratkorn aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2000 zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsrampe

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026

Gesetzesnummer

10012711

Dokumentnummer

NOR12157839

Alte Dokumentnummer

N9199748490L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/234/A1/NOR12157839

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