(2)Absatz 2,Lehrlinge, die gemäß der in Abs. 1 angeführten Verordnung in verkürzter Lehrzeit ausgebildet werden, können durch Lehrvertragsänderung in die Regellehrausbildung auf Grund dieser Verordnung überwechseln. Die bislang im Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten sind in diesem Fall zur Gänze anzurechnen.Lehrlinge, die gemäß der in Absatz eins, angeführten Verordnung in verkürzter Lehrzeit ausgebildet werden, können durch Lehrvertragsänderung in die Regellehrausbildung auf Grund dieser Verordnung überwechseln. Die bislang im Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten sind in diesem Fall zur Gänze anzurechnen.