Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit § 5

Kurztitel

Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Verordnung, mit der ein Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit eingerichtet wird, Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1987,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1995,, ist auf bestehende Lehrverhältnisse weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2,Lehrlinge, die gemäß der in Absatz eins, angeführten Verordnung in verkürzter Lehrzeit ausgebildet werden, können durch Lehrvertragsänderung in die Regellehrausbildung auf Grund dieser Verordnung überwechseln. Die bislang im Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten sind in diesem Fall zur Gänze anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

10007881

Dokumentnummer

NOR12088767

Alte Dokumentnummer

N5199712356Y

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