Absatz eins,Die Verordnung, mit der ein Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit eingerichtet wird, Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1987,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1995,, ist auf bestehende Lehrverhältnisse weiter anzuwenden.