Kurztitel

Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Verordnung, mit der ein Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit eingerichtet wird, Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1987,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1995,, ist auf bestehende Lehrverhältnisse weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2,Lehrlinge, die gemäß der in Absatz eins, angeführten Verordnung in verkürzter Lehrzeit ausgebildet werden, können durch Lehrvertragsänderung in die Regellehrausbildung auf Grund dieser Verordnung überwechseln. Die bislang im Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten sind in diesem Fall zur Gänze anzurechnen.