Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015
Gesetzesnummer
10007881
Dokumentnummer
NOR12088764
Alte Dokumentnummer
N5199712353Y