Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit § 2

Kurztitel

Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 2,

Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

10007881

Dokumentnummer

NOR12088764

Alte Dokumentnummer

N5199712353Y

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