Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit § 1

Kurztitel

Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph eins,

Lehrberufe, für die in der Lehrberufsliste eine dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige Lehrzeit festgelegt wurde, können von Personen in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden, die nachweisen,

  1. Ziffer eins
    daß sie eine allgemeinbildende höhere Schule oder eine berufsbildende höhere Schule oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich besucht haben oder
  2. Ziffer 2
    daß sie eine Lehrabschlußprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf abgelegt haben oder
  3. Ziffer 3
    daß sie eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

10007881

Dokumentnummer

NOR12088763

Alte Dokumentnummer

N5199712352Y

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