daß sie eine allgemeinbildende höhere Schule oder eine berufsbildende höhere Schule oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich besucht haben oder
Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 1997,
Paragraph eins
01.07.1997
Lehrberufe, für die in der Lehrberufsliste eine dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige Lehrzeit festgelegt wurde, können von Personen in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden, die nachweisen,