Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
18.07.1997
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
Der Grenzgänger hat einen Nachweis über die tatsächliche Besteuerung in Liechtenstein und im Fall des § 3 außerdem die Bescheinigung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung zu erbringen. Der Grenzgänger hat einen Nachweis über die tatsächliche Besteuerung in Liechtenstein und im Fall des Paragraph 3, außerdem die Bescheinigung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung zu erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2013
Gesetzesnummer
10005067
Dokumentnummer
NOR12055858
Alte Dokumentnummer
N3199712369Y