Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
18.07.1997
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Anzurechnen sind die Steuern auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen an anderen öffentlichen Einrichtungen Liechtensteins oder seiner Gebietskörperschaften, wenn die Liechtensteinische Steuerverwaltung bescheinigt, daß die Tätigkeit dieser Einrichtung nach innerstaatlichem liechtensteinischen Recht keine kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2013
Gesetzesnummer
10005067
Dokumentnummer
NOR12055856
Alte Dokumentnummer
N3199712367Y