Bundesrecht konsolidiert

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Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein § 3

Kurztitel

Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 192/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

18.07.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 3,

Anzurechnen sind die Steuern auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen an anderen öffentlichen Einrichtungen Liechtensteins oder seiner Gebietskörperschaften, wenn die Liechtensteinische Steuerverwaltung bescheinigt, daß die Tätigkeit dieser Einrichtung nach innerstaatlichem liechtensteinischen Recht keine kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2013

Gesetzesnummer

10005067

Dokumentnummer

NOR12055856

Alte Dokumentnummer

N3199712367Y

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