Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1997,
Paragraph 3
18.07.1997
Anzurechnen sind die Steuern auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen an anderen öffentlichen Einrichtungen Liechtensteins oder seiner Gebietskörperschaften, wenn die Liechtensteinische Steuerverwaltung bescheinigt, daß die Tätigkeit dieser Einrichtung nach innerstaatlichem liechtensteinischen Recht keine kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit ist.