Kurztitel

Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.07.1997

Text

Paragraph 3,

Anzurechnen sind die Steuern auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen an anderen öffentlichen Einrichtungen Liechtensteins oder seiner Gebietskörperschaften, wenn die Liechtensteinische Steuerverwaltung bescheinigt, daß die Tätigkeit dieser Einrichtung nach innerstaatlichem liechtensteinischen Recht keine kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit ist.