Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung
§ 7.Paragraph 7,
Für das Verbringen (§ 37 WaffG) von Für das Verbringen (Paragraph 37, WaffG) von
Schusswaffen der Kategorie B und C,
Schusswaffen gemäß § 45 WaffG sowieSchusswaffen gemäß Paragraph 45, WaffG sowie
Munition für diese Schusswaffen
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde.