Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 4

Kurztitel

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

28.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

1. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Kosten

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Für die Durchführung der Begutachtung und die Erstellung des Gutachtens samt Mitteilung für die Behörde (Paragraph 3 und Paragraph 3 a,) gebührt ein im Vorhinein zu entrichtendes Entgelt in der Höhe von 678 Euro exkl. USt.
  2. Absatz 2,Das Entgelt gemäß Absatz eins, ist auf der Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2026 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird angewendet, sofern diese eine Erhöhung oder Verminderung des Entgelts um mindestens fünf Prozent bewirkt. Die ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. März eines jeden Jahres in jenem Ausmaß, in dem sich der Index im Vergleich zur letzten Anpassung verändert hat. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl.

Im RIS seit

17.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006017

Dokumentnummer

NOR40277263

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/164/P4/NOR40277263

Navigation im Suchergebnis