Kosten
§ 4. Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 3 Abs. 3 gebührt ein - im vorhinein zu entrichtendes - Entgelt in der Höhe von 2 500 S incl. USt. Paragraph 4, Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 3, Absatz 3, gebührt ein - im vorhinein zu entrichtendes - Entgelt in der Höhe von 2 500 S incl. USt.