Bundesrecht konsolidiert

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1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 2

Kurztitel

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

28.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

1. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Fortbildungspflicht und Streichung von der Liste

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Gutachter hat alle fünf Jahre dem Bundesminister für Inneres die Absolvierung von
    1. Ziffer eins
      für seine Tätigkeit relevanten Fort- und Weiterbildungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften bei einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, PlG 2013 oder einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG im Ausmaß von 40 Einheiten sowie
    2. Ziffer 2
      Supervision im Ausmaß von 20 Einheiten

nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Verstößt der Gutachter gegen die im WaffG oder in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, hat der Bundesminister für Inneres den jeweiligen Gutachter von der Liste zu streichen. Im Falle einer Streichung verliert der Gutachter die Eignung, klinisch-psychologische Gutachten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG zu erstellen.
  2. Absatz 3,Der Gutachter hat dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen, sofern er die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegte Voraussetzung nicht mehr erfüllt.

Schlagworte

Fortbildung

Im RIS seit

17.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006017

Dokumentnummer

NOR40277261

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/164/P2/NOR40277261

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