(2)Absatz 2,Verstößt der Gutachter gegen die im WaffG oder in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, hat der Bundesminister für Inneres den jeweiligen Gutachter von der Liste zu streichen. Im Falle einer Streichung verliert der Gutachter die Eignung, klinisch-psychologische Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 WaffG zu erstellen.Verstößt der Gutachter gegen die im WaffG oder in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, hat der Bundesminister für Inneres den jeweiligen Gutachter von der Liste zu streichen. Im Falle einer Streichung verliert der Gutachter die Eignung, klinisch-psychologische Gutachten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG zu erstellen.