Absatz eins,Der Gutachter hat alle fünf Jahre dem Bundesminister für Inneres die Absolvierung von
- Ziffer einsfür seine Tätigkeit relevanten Fort- und Weiterbildungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften bei einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, PlG 2013 oder einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG im Ausmaß von 40 Einheiten sowie
- Ziffer 2Supervision im Ausmaß von 20 Einheiten