Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bilanzgliederungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
29.12.2016
Abkürzung
BGVO
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Beachte
Ist letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 beginnen (vgl. § 2,
BGBl. II Nr. 437/2016).
Text
Anlage B
zu § 1Anlage B, zu Paragraph eins
GEWINN- und VERLUSTRECHNUNG
| Geschäftsjahr | vorangegangenes Geschäftsjahr |
| | |
Umsatzerlöse:
Verwohnung der Finanzierungsbeiträge,
aus der Betreuungstätigkeit,
aus sonstigen Betriebsleistungen,
aus dem Verkauf von Grundstücken des Umlaufvermögens,
aktivierte Verwaltungskosten;
sonstige betriebliche Erträge:
Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
Erträge aus der Verrechnung Hausbewirtschaftung,
Abschreibungen:
auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes,
auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;
Verwaltungskosten:
Aufwendungen für Abfertigungen,
Aufwendungen für Altersversorgung,
Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge,
sonstige Sozialaufwendungen,
Aufwendungen für Sondereinrichtungen;
Aufwendungen aus dem Verkauf von Grundstücken des Umlaufvermögens;
sonstige betriebliche Aufwendungen:
Aufwendungen aus der Verrechnung Hausbewirtschaftung,
Zwischensumme aus 1. bis 11.;
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen;
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen;
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen;
Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren
des Umlaufvermögens;Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren, des Umlaufvermögens;
Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon
sind gesondert auszuweisen:Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon, sind gesondert auszuweisen:
Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
Zwischensumme aus 13. bis 18.;
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;
außerordentliche Erträge;
außerordentliche Aufwendungen;
außerordentliches Ergebnis;
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;
Auflösung sonstiger Rücklagen;
Auflösung von Kapitalrücklagen;
Auflösung von Gewinnrücklagen;
Zuweisung zu sonstige Rücklagen;
Zuweisung zu Gewinnrücklagen;
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2017
Gesetzesnummer
10012704
Dokumentnummer
NOR12157640
Alte Dokumentnummer
N9199746770L