(1)Absatz eins,Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gemäß § 24 Abs. 3 Akkreditierungsgesetz, von Beglaubigungsstellen gemäß § 10 Abs. 6 des Maß- und Eichgesetzes oder von Kalibrierstellen gemäß § 58 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes abzuschließen sind, hat 872 074,01 Euro zu betragen.Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Akkreditierungsgesetz, von Beglaubigungsstellen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Maß- und Eichgesetzes oder von Kalibrierstellen gemäß Paragraph 58, Absatz 4, des Maß- und Eichgesetzes abzuschließen sind, hat 872 074,01 Euro zu betragen.