§ 2. (1) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gemäß § 24 Abs. 3 Akkreditierungsgesetz, von Beglaubigungsstellen gemäß § 10 Abs. 6 des Maß- und Eichgesetzes oder von Kalibrierstellen gemäß § 58 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes abzuschließen sind, hat 12 Millionen Schilling zu betragen.Paragraph 2, (1) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Akkreditierungsgesetz, von Beglaubigungsstellen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Maß- und Eichgesetzes oder von Kalibrierstellen gemäß Paragraph 58, Absatz 4, des Maß- und Eichgesetzes abzuschließen sind, hat 12 Millionen Schilling zu betragen.
(2)Absatz 2,Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen- und Sachschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß § 28 des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 55 Millionen Schilling zu betragen.Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen- und Sachschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß Paragraph 28, des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 55 Millionen Schilling zu betragen.
(3)Absatz 3,Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Vermögensschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß § 28 des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 12 Millionen Schilling zu betragen.Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Vermögensschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß Paragraph 28, des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 12 Millionen Schilling zu betragen.