Bundesrecht konsolidiert

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Kennzeichnungsverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 101/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

KennV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992. Daher wird gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG festgelegt, daß die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.
  2. Absatz 2,Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 ab 1. März 2000 entsprechen.
  3. Absatz 3,Im übrigen tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1997 in Kraft.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015

Gesetzesnummer

10009067

Dokumentnummer

NOR12113827

Alte Dokumentnummer

N6199761722J

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