Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992. Daher wird gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG festgelegt, daß die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.