Kurztitel

Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992. Daher wird gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG festgelegt, daß die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.
  2. Absatz 2,Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 ab 1. März 2000 entsprechen.
  3. Absatz 3,Im übrigen tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1997 in Kraft.