Bundesrecht konsolidiert

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Verständigung der Konsulate von den Todesfällen der Konnationalen (Ägypten) Art. 1

Kurztitel

Verständigung der Konsulate von den Todesfällen der Konnationalen (Ägypten)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 262/1934

Typ

Vertrag – Ägypten

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

28.08.1934

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten.

Kabinett des Ministers.

Ziffer 28 Punkt 149 /, 3, (91).

Kairo, am 2. November 1932.

Herr Minister!

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Königlich Ägyptische Regierung mit den nachstehenden Bestimmungen einverstanden ist:

Ziffer eins Im Falle des Ablebens eines Staatsangehörigen eines der vertragschließenden Teile auf dem Gebiete des andern sind die Ortsbehörden verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten Konsularbehörde des Staates des Verstorbenen zur Kenntnis zu bringen.

Ziffer 2 Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationen soll so bald als möglich in Kairo vorgenommen werden.

Ich bitte Eure Exzellenz, mir eine gleichlautende Note zukommen lassen zu wollen, und benütze diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Der Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten:

A. Jehia.

Seiner Exzellenz

Herrn Baron Edwin Versbach von Hadamar, Außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Österreichs.

Österreichische Gesandtschaft

in Ägypten

Ziffer 1210 /, A,

Kairo, am 2. November 1932.

Herr Minister!

Bezugnehmend auf die Note vom 2. November 1932, Ziffer 28 Punkt 149 /, 3, (91), beehre ich mich, Euer Exzellenz zu bestätigen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich mit den folgenden Bestimmungen einverstanden ist:

Ziffer eins Im Falle des Ablebens eines Staatsangehörigen eines der vertragschließenden Teile auf dem Gebiete des andern sind die Ortsbehörden verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten Konsularbehörde des Staates des Verstorbenen zur Kenntnis zu bringen.

Ziffer 2 Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationen soll so bald als möglich in Kairo vorgenommen werden.

Empfangen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der österreichische Gesandte:, Versbach.

Seiner Exzellenz

Abdel Fattah Jehia Pascha,

Königlicher Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten, Kairo.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10000181

Dokumentnummer

NOR12003154

Alte Dokumentnummer

N1193415241S

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