Verständigung der Konsulate von den Todesfällen der Konnationalen (Ägypten)
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 1934,
Artikel eins
28.08.1934
Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten.
Kabinett des Ministers.
Ziffer 28 Punkt 149 /, 3, (91).
Kairo, am 2. November 1932. |
Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Königlich Ägyptische Regierung mit den nachstehenden Bestimmungen einverstanden ist:
Ziffer eins Im Falle des Ablebens eines Staatsangehörigen eines der vertragschließenden Teile auf dem Gebiete des andern sind die Ortsbehörden verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten Konsularbehörde des Staates des Verstorbenen zur Kenntnis zu bringen.
Ziffer 2 Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationen soll so bald als möglich in Kairo vorgenommen werden.
Ich bitte Eure Exzellenz, mir eine gleichlautende Note zukommen lassen zu wollen, und benütze diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Der Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten:
A. Jehia.
Herrn Baron Edwin Versbach von Hadamar, Außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Österreichs.
Österreichische Gesandtschaft
in Ägypten
Ziffer 1210 /, A,
Kairo, am 2. November 1932. |
Bezugnehmend auf die Note vom 2. November 1932, Ziffer 28 Punkt 149 /, 3, (91), beehre ich mich, Euer Exzellenz zu bestätigen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich mit den folgenden Bestimmungen einverstanden ist:
Ziffer eins Im Falle des Ablebens eines Staatsangehörigen eines der vertragschließenden Teile auf dem Gebiete des andern sind die Ortsbehörden verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten Konsularbehörde des Staates des Verstorbenen zur Kenntnis zu bringen.
Ziffer 2 Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationen soll so bald als möglich in Kairo vorgenommen werden.
Empfangen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.