Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Verjährung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Durch die Anmeldung einer Forderung im Ausgleichsverfahren wird ihre Verjährung während der Dauer des Verfahrens und, wenn dieses aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich für die letzte Zahlung bestimmten Frist unterbrochen.
  2. Absatz 2,Wird die Forderung vom Schuldner bestritten, so ist Absatz eins, mit der Änderung anzuwenden, daß die Verjährung gehemmt wird.

Schlagworte

Forderungsanmeldung, Verjährungsunterbrechung, Unterbrechung,
Verjährungshemmung, Hemmung

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024257

Alte Dokumentnummer

N2193426633S

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