Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Verjährung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Durch die Anmeldung einer Forderung im Ausgleichsverfahren wird ihre Verjährung während der Dauer des Verfahrens und, wenn dieses aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich für die letzte Zahlung bestimmten Frist unterbrochen.
  2. Absatz 2,Wird die Forderung vom Schuldner bestritten, so ist Absatz eins, mit der Änderung anzuwenden, daß die Verjährung gehemmt wird.