Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Paragraph 81, (1) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist unzulässig:

  1. Ziffer eins
    wenn der Schuldner kein Unternehmen betreibt oder wenn sein Unternehmen bereits geschlossen ist;
  2. Ziffer 2
    wenn die Fortführung des Unternehmens offensichtlich unmöglich ist;
  3. Ziffer 3
    wenn die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Gründe vorliegen.
  1. Absatz 2,Wird dem Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens stattgegeben, so sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 6 a, entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 3,Wird der Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens abgewiesen, so ist zunächst zu entscheiden, ob das Ausgleichsverfahren zu eröffnen ist. Wird das Ausgleichsverfahren nicht eröffnet, so ist von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist.
  3. Absatz 4,Gegen den Beschluß, mit dem über den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024337

Alte Dokumentnummer

N2193426713S

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