Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Text

Paragraph 81, (1) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist unzulässig:

  1. Ziffer eins
    wenn der Schuldner kein Unternehmen betreibt oder wenn sein Unternehmen bereits geschlossen ist;
  2. Ziffer 2
    wenn die Fortführung des Unternehmens offensichtlich unmöglich ist;
  3. Ziffer 3
    wenn die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Gründe vorliegen.
  1. Absatz 2,Wird dem Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens stattgegeben, so sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 6 a, entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 3,Wird der Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens abgewiesen, so ist zunächst zu entscheiden, ob das Ausgleichsverfahren zu eröffnen ist. Wird das Ausgleichsverfahren nicht eröffnet, so ist von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist.
  3. Absatz 4,Gegen den Beschluß, mit dem über den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.