Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Text
§ 81. (1) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist unzulässig:Paragraph 81, (1) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist unzulässig:
wenn der Schuldner kein Unternehmen betreibt oder wenn sein Unternehmen bereits geschlossen ist;
wenn die Fortführung des Unternehmens offensichtlich unmöglich ist;
wenn die im § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Gründe vorliegen.wenn die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Gründe vorliegen.
(2)Absatz 2,Wird dem Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens stattgegeben, so sind § 3 Abs. 2 und § 6a entsprechend anzuwenden.Wird dem Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens stattgegeben, so sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 6 a, entsprechend anzuwenden.
(3)Absatz 3,Wird der Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens abgewiesen, so ist zunächst zu entscheiden, ob das Ausgleichsverfahren zu eröffnen ist. Wird das Ausgleichsverfahren nicht eröffnet, so ist von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist.
(4)Absatz 4,Gegen den Beschluß, mit dem über den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.