Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Überwachung und Enthebung des Sachwalters

  § 60. (1) Das Ausgleichsgericht hat den Sachwalter zu überwachen.

§ 34 ist entsprechend anzuwenden.

  1. Absatz 2,Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben.

Paragraph 35, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

  1. Absatz 3,Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 29, Absatz 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024316

Alte Dokumentnummer

N2193426692S

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