Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Text

Überwachung und Enthebung des Sachwalters

  § 60. (1) Das Ausgleichsgericht hat den Sachwalter zu überwachen.

§ 34 ist entsprechend anzuwenden.

  1. Absatz 2,Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben.

Paragraph 35, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

  1. Absatz 3,Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 29, Absatz 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.