Absatz 2,Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben.
Ausgleichsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,
Paragraph 60
01.01.1983
30.06.2002
Überwachung und Enthebung des Sachwalters
§ 60. (1) Das Ausgleichsgericht hat den Sachwalter zu überwachen.
§ 34 ist entsprechend anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.