Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Wirkung des Ausgleiches im Konkurse.

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Wird vor vollständiger Erfüllung des Ausgleiches ein Konkurs eröffnet, so sind die am Ausgleiche beteiligten Gläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.
  2. Absatz 2,Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrage entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024311

Alte Dokumentnummer

N2193426687S

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