(2)Absatz 2,Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrage entspricht.