Absatz eins,Wird vor vollständiger Erfüllung des Ausgleiches ein Konkurs eröffnet, so sind die am Ausgleiche beteiligten Gläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.
Ausgleichsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
Paragraph 56
01.01.1983
30.06.2010