Bundesrecht konsolidiert

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Ausgleichsordnung § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Rechtsmittel.

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Gegen die Bestätigung des Ausgleiches kann von jedem Beteiligten, der dem Ausgleiche nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sowie von jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners, gegen die Versagung der Bestätigung von dem Schuldner und jedem Gläubiger, der dem Ausgleiche nicht widersprochen hat, Rekurs ergriffen werden.
  2. Absatz 2,Der Beschluß, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, steht mit dem Eintritt seiner Rechtskraft einem Beschluß gleich, mit dem das Ausgleichsverfahren rechtskräftig eingestellt wird (Paragraph 69,).

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024307

Alte Dokumentnummer

N2193426683S

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