Absatz eins,Gegen die Bestätigung des Ausgleiches kann von jedem Beteiligten, der dem Ausgleiche nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sowie von jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners, gegen die Versagung der Bestätigung von dem Schuldner und jedem Gläubiger, der dem Ausgleiche nicht widersprochen hat, Rekurs ergriffen werden.