(3)Absatz 3,Gläubiger, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift des § 26, im Ausgleiche gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung erschienenen stimmberechtigten Gläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der stimmberechtigten zustimmenden Gläubiger mindestens drei Vierteile der Forderungen der zurückgesetzten Gläubiger beträgt.Gläubiger, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift des Paragraph 26,, im Ausgleiche gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung erschienenen stimmberechtigten Gläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der stimmberechtigten zustimmenden Gläubiger mindestens drei Vierteile der Forderungen der zurückgesetzten Gläubiger beträgt.